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Welche Gesetzesgrundlagen sind entscheidend?

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Ausbildung und die Ausbildungsverhältnisse. Zusätzlich werden Bestimmungen zu den allgemeinen Vorgaben für die Berufsausbildung, die Anerkennung von Ausbildungsberufen sowie die Rechte und Pflichten des Ausbilders und des Auszubildenden aufgeführt.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) beinhaltet spezielle Schutzvorschriften für jugendliche Beschäftigte (unter 18 Jahre). Vor allem werden Vorgaben zu Arbeitszeiten, zu Freizeit- und Urlaubsregelungen, Beschäftigungsverboten und mögliche Ausnahmen der Vorgaben aufgezeigt.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist für volljährige Beschäftigte bestimmt. Das Arbeitszeitgesetz regelt unter anderem die erlaubte Höchstarbeitszeit pro Woche sowie die Pausenzeiten und Ruhephasen.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bestimmt die Ansprüche auf Erholungsurlaub sowie deren Dauer. Zusätzlich wird geregelt, welche Vergütungsansprüche während des Urlaubs gelten.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) beinhaltet die Gesetzte zur Zahlung der Vergütung im Krankheitsfall. In den ersten sechs Wochen zahlt der Betrieb die Vergütung als Krankengeld. Übersteigt die Anzahl der Krankheitstage diese sechs Wochen, so wird das Krankengeld von der Krankenkasse bezahlt.

In der Ausbildungsordnung sind deutschlandweit die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung festgelegt. Neben der Berufsbezeichnung regelt sie die Ausbildungsdauer, die zu vermittelnde Fähigkeiten/Kenntnisse, die sachlichen und zeitlichen Gliederung, den Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen.

Die Handwerksordnung (Hwo) definiert die Gesetzte zur Handwerksausübung sowie die berufliche Bildung und Weiterbildung im Handwerk.


Was ist zur Probezeit zu beachten?

Die Dauer der Probezeit muss mindestens 1 Monat betragen und darf 4 Monate nicht überschreiten. (§20 BBiG). Eine Verlängerung der Probezeit ist möglich, wenn die Ausbildung um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wurde. Eine Verlängerung ist dann umdie Zeit der Unterbrechung zulässig. Während der Probezeit kann der Berufsausbildungsvertrag ohne Angabe von Gründen durch beide Vertragsparteien gekündigt werden.


Was ist dem Auszubildenden zur Verfügung zu stellen?

Die Ausbildungsmittel, auch die zur Umsetzung der Zwischen- und Abschluss-/ Gesellenprüfung sind dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. (§14 BBiG). Das Ausbildungsnachweisheft (Berichtsheft), um eine sorgfältige Führung des Heftes von Seiten des Auszubildenden sicherzustellen. Die Arbeitskleidung muss laut §618 BGB vom Betrieb teilweise bezahlt werden, wenn diese dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dient (z.B. Sicherheitsschuhe, Mundschutz etc.).


Wo erhält man Informationen zur Ausbildungsvergütung?

  • Bei Tarifpartner, z.B. zuständige Innungen
  • Die Ausbildungsberatung Ihrer zuständigen Kammer kann darüber informieren
  • Bei der Kreishandwerkerschaft

Was ist in Bezug auf die Berufsschule zu beachten?

Auszubildende sind für die Berufsschule freizustellen und zum Besuch dieser anzuhalten. (§15 BBiG) Die Unterrichtszeit inklusive der Pausen gilt als Arbeitszeit. Jugendliche Auszubildende dürfen an Berufsschultagen nicht beschäftigt werden: (§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz)

  • wenn der Unterrichtstag vor 9 Uhr beginnt (gilt für alle Berufsschulpflichtigen)
  • an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (von mind. 45 Minuten)
  • in Berufsschulwochen mit geplantem Blockunterricht von mind. 25 Stunden an mind. fünf Tagen (zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis max. zwei Stunden pro Woche sind erlaubt)

Bei Unterrichtsausfall hat der Auszubildende nach der Berufsschule nur dann im Unternehmen zur Ausbildung zu erscheinen, insofern dies unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten zumutbar ist und die verbleibende Zeit noch sinnvoll für die Ausbildung genutzt werden kann.


Was ist in Bezug auf die überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) zu beachten?

Der/die Auszubildende/er ist für die Teilnahme an den ÜLU freizustellen. Der/die Auszubildende erhält eine Teilnahmebestätigung und die Leistungseinschätzung nach Beendigung der jeweiligen Unterweisung.


Welche Förder- & Unterstützungsmöglichkeiten gibt es während der Ausbildung?

Bei guten Leistungen
Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung
Auslandspraktika für Auszubildende

Bei schwachen Leistungen
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) der Bundesagentur für Arbeit
Assistierte Ausbildung (AsA) der Bundesagentur für Arbeit
Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen (VerA) Mentorenprogramm des Senior Expert Service (SES)

Finanzielle Unterstützung für Auszubildende:
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) über die Agentur für Arbeit
Fahrtkostenzuschüsse
Zuschuss für Unterkunft und Verpflegung


Welche Arbeitszeitregelungen gelten für Minderjährige?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitszeiten für Minderjährige. (§§ 8-18 JArbSchuG)


Welchen Urlaubsanspruch haben Auszubildende?

Die Mindestdauer für Minderjährige ergibt sich aus § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Auszubildende unter 16 Jahren: mind. 30 Werktage
Auszubildende unter 17 Jahren: mind. 27 Werktage
Auszubildende unter 18 Jahren: mind. 25 Werktage

Für Volljährige ist der Mindesturlaub im § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und beträgt mind. 24 Werktage.

Bestehen verbindliche tarifliche Regelungen zum Urlaubsanspruch, so sind diese anzuwenden.
Eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruches im letzten Ausbildungsjahr ist nur möglich, wenn die Ausbildung in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet.


Wann und wie kann die Ausbildungszeit verkürzt bzw. verlängert werden? (§§ 8, 21 BBiG)

Verkürzung
Sofern ein Antrag bei der Vertragsparteien bei der zuständigen Stellen eingegangen ist, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden.
Ist zu erwarten, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht werden kann, so kann eine Verkürzung zugestimmt werden. Gründe dafür können die schulische Vorbildung, vorangegangene Berufsausbildung, etc.   sein.

Verlängerung
Ist es zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig, so kann der/die Auszubildende einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen und so seine Ausbildung verlängern. Zum Beispiel wegen längerer Krankheit oder Ausfall aus betrieblichen Gründen, wird in den meisten Fällen eine Verlängerung gewährt.


Warum ist die Führung des Berichtsheftes so wichtig?

Das Berichtsheft dient der Überprüfung des Ausbildungsverlaufes und der vermittelten Ausbildungsinhalte. Es dient als Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten. Das ausgefüllte und unterschriebene Berichtsheft stellt die Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung/Abschlussprüfung dar.


Unter welchen Bedingungen kann eine vorzeitige Gesellenprüfung abgelegt werden?

Wenn der Auszubildende im Durchschnitt aller prüfungsrelevanten Fächer/ Lernfelder sowie die Zwischenprüfung (Teil 1 der Gesellenprüfung) einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 aufweist. Wenn die Zustimmung und eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes vorliegt, dass in der Praxis mindestens gute Leistungen des/der Auszubildende/ erbracht wurden und bis zum vorzeitigen Termin der Abschlussprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Wenn bis zur Prüfung alle vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse besucht worden sind.  Wenn der Nachweis über das geführte und unterschriebene Berichtsheft erfolgt ist.  Wenn die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten werden.


Was ist zu beachten, wenn der Auszubildende die Gesellenprüfung nicht besteht?

Das Ausbildungsverhältnis besteht zunächst bis zum Vertragsende. Der/die Auszubildende/r hat Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Prüfung, maximal jedoch ein Jahr. Die Verlängerung muss von der/die Auszubildende beantragt werden. Das Unternehmen hat die Pflicht den/die Auszubildende/n zur Wiederholungsprüfung anzumelden sowie die Kosten der Wiederholungprüfung zutragen.


Wann und wie darf abgemahnt werden?

Eine Abmahnung ist erforderlich, bevor eine Kündigung wegen vertragswidrigen Verhalten (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, etc.) ausgesprochen werden kann. Die Abmahnung ist formfrei, das heißt sie kann mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist es jedoch sinnvoll diese ausschließlich schriftlich zu erteilen. Diese muss zeitnah zum Vorfall ausgesprochen werden. Bei einer Abmahnung muss das Fehlverhalten detailliert und klar benannt werden. Gleichzeitig kann eine Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall des Fehlverhaltens angedroht werden. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter in Kenntnis zu setzten. Handelt es sich um verschiedene Pflichtverletzungen, so sind diese in gesonderten Abmahnungen zu ahnden.


Wie endet das Ausbildungsverhältnis?

Gemäß § 21 BBiG endet Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschluss-/ Gesellenprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit derBekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss.

Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:

  • Aufhebungsvertrag
  • Kündigung durch eine der Vertragsparteien aus wichtigem Grund oder durch den Auszubildenden, wenn die Ausbildung in diesem Ausbildungsberuf dauerhaft aufgegeben werden soll (Kündigungsfristen beachten). (§22 BBiG)
  • Kündigung in der Probezeit (§22 BBiG)

Was ist bei einer schwangeren Auszubildenden zu beachten?

Das Mutterschutzgesetzes findet kommt hier zu Anwendung. Schwangere Auszubildende haben zusätzlichen Kündigungsschutz, welcher zu berücksichtigen ist. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung, sofern die Voraussetzung dafür gegeben und erwünscht ist.


Was ist bei der Einstellung ausländischer Auszubildender zu beachten?

Informieren Sie sich über den Aufenthaltsstatus und versichern Sie sich, dass eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Ausreichende Sprachkenntnisse und Allgemeinbildung für eine erfolgreiche Berufsausbildung sollten gegeben sein.

Nutzen Sie die Unterstützung von:

Bundesagentur für Arbeit - Informationen und Hinweise zur finanziellen Förderung

Willkommenslotsen der Handwerkskammer Potsdam  - Informationen und Unterstützung bei der Integration

Welcome Integration Network (WIN)-Center der Industrie- und Handelskammer - Beratung, Vernetzung,  Besetzung, um Geflüchtete in Arbeit zu bringen

bea-Brandenburg- Betriebliche Begleitagentur - Unterstützung bei der Integration

KAUSA Servicestelle Brandenburg - Beratung und Unterstützung bei der Anstellung von Geflüchteten

KOFA - Informationen und Handlungsempfehlungen dazu zusammengestellt.